Satzung der Ökumenischen Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e. V.
Satzung mit Präambel als Broschüre395 KB
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e. V.”.
1.2 Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen einzutragen
§ 2 Zwecke des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, indem er der Allgemeinheit Kenntnisse über die verschiedenen Aspekte des Themenfeldes Homosexualität vermittelt.
2.3 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
2.3.1 Veranstaltungen und thematische Zentren im Rahmen von Kirchen- und Katholikentagen,
2.3.2 Stellungnahmen und Veröffentlichungen zu theologischen, sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Lesben und Schwule betreffen,
2.3.3 Informationsangebote im Internet,
2.3.4 Mitwirkung an und Durchführung von Veranstaltungen, wie z. B. Seminaren oder Studienwochen,
2.3.5 Einrichtung von Arbeitsgruppen.
2.4 Der Vereinszweck besteht darüberhinaus in der Förderung der Toleranz auf kulturellem Gebiet sowie der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung.
2.5 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
2.5.1 Aufklärungsarbeit, Organisation von Infoständen und Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
2.5.2 durch Zusammenarbeit mit internationalen Lesben- und Schwulengruppen,
2.5.3 Ermöglichung und Förderung der Begegnung von nichthomosexuellen mit homosexuellen Menschen.
2.6 Der Verein verfolgt überdies mildtätige Zwecke, indem er Frauen und Männer unterstützt, die in seelischer oder materieller Hinsicht auf Hilfe angewiesen sind.
2.7 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
2.7.1 Beratungs- und Gesprächsangebote, insbesondere auf Kirchen- und Katholikentagen und im Internet,
2.7.2 thematische Veranstaltungen zur Selbsterfahrung und -findung,
2.7.3 Mitwirkung bei und Unterstützung von Beratungs- und Anlaufstellen,
2.7.4 Organisation von Selbsthilfegruppen.
2.8 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.9 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.10 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Vereinsmitgliedschaft
3.1.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3.1.2 Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme juristischer Personen der Delegiertenrat.
3.1.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung) oder Ausschluss. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.1.4 Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
3.1.4.1 ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
3.1.4.2 die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten,
3.1.4.3 Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.
3.1.5 Gruppen, denen das Mitglied nach § 7.3 angehört, sind vor einem Ausschluss zu hören.
3.1.6 Berufungsinstanz bei die Mitgliedschaft betreffenden Entscheidungen ist die Mitgliederversammlung.
3.2 Fördermitgliedschaft
3.2.1 Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
3.2.2 Die Regelungen über Aufnahme, Austritt und Ausschluss gelten entsprechend den Regelungen in § 3.1.
3.2.3 Pflicht der Fördermitglieder ist die Förderung der Vereinsinteressen.
3.2.4 Fördermitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen zugelassen. Sie genießen in der Mitgliederversammlung das Rederecht, aber weder das Stimmrecht noch das aktive und passive Wahlrecht.
3.3 Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
4.1 Organe des Vereins sind:
4.1.1 die Mitgliederversammlung (vgl. § 5),
4.1.2 der Vorstand (vgl. § 6),
4.1.3 die Regional- und Arbeitsgruppen (vgl. § 7),
4.1.4 der Delegiertenrat (vgl. § 8).
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die schriftliche Einladung hierzu muss mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe eines mit dem Delegiertenrat abgestimmten Vorschlages einer Tagesordnung an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder abgeschickt werden. Die Versendung der Einladung als E-Mail gilt als schriftliche Einladung.
5.3 Ein Drittel der Mitglieder des Vereins oder mindestens 50 Mitglieder oder der Delegiertenrat mit Zweidrittelmehrheit können über den Vorstand eine Mitgliederversammlung mit Angabe von Tagesordnungspunkten einberufen.
5.4 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5.5 Die Mitgliederversammlung wird von einer mehrheitlich gewählten Versammlungsleiterin oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
5.6 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
5.6.1 Erstellen einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
5.6.2 Festlegung und Planung der überregionalen Arbeitsschwerpunkte,
5.6.3 Wahl bzw. Abwahl, Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
5.6.4 Bestellung von zwei Personen zu Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern und einer Vertreterin oder eines Vertreters für die Dauer von zwei Jahren,
5.6.5 Zuweisung von Aufgaben an andere Organe des Vereins,
5.6.6 Beschlussfassung über Widersprüche betreffend Entscheidungen zur Mitgliedschaft durch andere Organe des Vereins.
5.7 Über folgende Themen beschließt die Mitgliederversammlung nur bei Vorlage einer Empfehlung des Delegiertenrates. Auf die Absicht zur Beschlussfassung zu einem oder mehreren der folgenden Punkte muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden:
5.7.1 Einsetzen weiterer organisatorischer Einrichtungen, insbesondere von Regional- und Arbeitsgruppen sowie deren Auflösung,
5.7.2 Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
5.7.3 Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),
5.7.4 Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5.7.5 Auflösung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung.
5.8 Jedes Mitglied nach § 3.1 hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Wenn der Anteil der Stimmenthaltungen jedoch 50 % der abgegebenen Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterschrieben wird. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand wird aus mindestens drei und höchstens fünf Personen gebildet, die die Aufgaben unter sich verteilen. Er ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er wird im Außenverhältnis durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
6.2 Die reguläre Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds gewählt.
6.3 Der Delegiertenrat beschließt über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder. Dabei wird jedoch jedes Jahr mindestens ein Vorstandsmitglied gewählt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder hinzuweisen.
6.4 Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied findet ein eigener Wahlgang statt. Gewählt ist die Kandidatin bzw. der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Kann keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Stimmenanzahl auf sich vereinigen, findet zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt.
6.5 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
6.6 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
6.6.1 Einladung des Delegiertenrates,
6.6.2 Einladung der Mitgliederversammlung,
6.6.3 Entscheidung über die Aufnahme natürlicher Personen als Mitglieder bzw. Fördermitglieder,
6.6.4 Erstellung des Jahresabschlusses nach § 9.2,
6.6.5 Durchführung von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Organisationen aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen können von der nächsten Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.
6.7 Darüber hinaus obliegt dem Vorstand die Verwaltung des Vereins und die Wahrnehmung der überregionalen Vereinsangelegenheiten. Er nimmt im übrigen alle ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben des Vereins wahr. Der Vorstand kann seine Aufgaben delegieren.
6.8 Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter, die mit Geschäftsführungs- und Leitungsaufgaben betraut sind, zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB bestellen. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wird durch den Vorstand im Innenverhältnis schriftlich durch Geschäftsordnung bestimmt.
§ 7 Die Regional- und Arbeitsgruppen
7.1 Der Verein organisiert seine Arbeit nach geographischen (Regionalgruppen) und inhaltlichen (Arbeitsgruppen) Aspekten.
7.2 Die Regional- und Arbeitsgruppen werden auf Empfehlung des Delegiertenrates von der Mitgliederversammlung eingesetzt bzw. aufgelöst.
7.3 Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welchen Gruppen des Vereins es mitarbeiten möchte. Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
7.4 Die Gruppen entscheiden selbst über ihre Vertretungsorgane. Sie benennen jeweils eine Delegierte oder einen Delegierten für den Delegiertenrat.
7.5 Bei Streitigkeiten zwischen Regional- bzw. Arbeitsgruppen und dem Vorstand entscheidet der Delegiertenrat endgültig.
§ 8 Der Delegiertenrat
8.1 Dem Delegiertenrat gehören an:
8.1.1 die Vorstandsmitglieder,
8.1.2 eine Delegierte oder ein Delegierter pro Regional- bzw. Arbeitsgruppe,
8.1.3 eine Delegierte oder ein Delegierter pro juristischer Person, die Mitglied im Verein ist,
8.1.4 Personen, an die der Vorstand nach § 6.7 oder § 6.8 Aufgaben delegiert hat,
8.1.5 Personen, die von der Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben betraut sind.
8.2 Der Delegiertenrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die schriftliche Einladung hierzu muss vom Vorstand unter Angabe eines Vorschlages einer Tagesordnung an die letzte bekannte Adresse der unter § 8.1 genannten Personen und Gruppen abgeschickt werden. Die Versendung der Einladung als E-Mail gilt als schriftliche Einladung.
8.3 Eine natürliche Person kann im Delegiertenrat nur eine Stimme vertreten.
8.4 Der Delegiertenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
8.4.1 Erarbeiten eines Vorschlages zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
8.4.2 Abgabe von Stellungnahmen für die Mitgliederversammlung bezüglich Initiativen zu
8.4.2.1 Satzungsänderungen,
8.4.2.2 Errichtung und Auflösung von Regional- und Arbeitsgruppen,
8.4.2.3 Änderungen der Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins,
8.4.2.4 Höhe der Mitgliedsbeiträge,
8.4.2.5 Auflösung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung,
8.4.3 Beschlussfassung über die Aufnahme juristischer Personen als Mitglieder bzw. Fördermitglieder,
8.4.4 Unterstützung des Vorstandes,
8.4.5 Koordination der Arbeit der Regional- und Arbeitsgruppen,
8.4.6 Entscheidung in Streitfällen zwischen Vorstand und Regional- bzw. Arbeitsgruppen.
8.5 Darüber hinaus nimmt der Delegiertenrat die ihm durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben wahr.
8.6 Seine Sitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
9.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9.2 Der Vorstand hat bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung aufzustellen.
9.3 Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
10.2 Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gilt § 5.2 sinngemäß.
10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das Bildungswerk Initiative Kirche von unten e. V. mit Sitz in Bonn und an den Verein zur Förderung des Deutschen Evangelischen Kirchentags e. V. mit Sitz in Fulda, sofern beide Vereine in diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sind mit der Maßgabe, es für die Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Frankfurt am Main, 22.01.2000