Diese Webseite gibt einen Überblick ĂŒber die Möglichkeiten zu Partnerschaftssegnungen oder regulĂ€ren Traugottesdiensten fĂŒr homosexuelle Paare in den verschiedenen evangelischen Landeskirchen. GlĂŒcklicherweise gibt es mittlerweile in den meisten Landeskirchen der EKD entsprechende Richtlinien.

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„Partnerschaftssegnung in den Landeskirchen” von Dennis Wiedemann ist lizenziert unter der CC BY-SA 4.0. Es beruht auf diesem Werk von Svolks.

Anders als oft angenommen, ist „die evangelische Kirche” in Deutschland keine Organisation, die bundesweit gleichförmig strukturiert ist und nur von einer bestimmten Stelle aus geleitet wird. Historisch gewachsen haben die verschiedenen evangelischen Landeskirchen eine starke SelbstĂ€ndigkeit; die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist eine Gemeinschaft von lutherischen, reformierten und unierten Kirchen. So ist die Beschlusslage zur Trauung oder Segnung gleichgeschlechtlich Liebender nicht einheitlich. Die untenstehende Tabelle versucht, eine Übersicht ĂŒber den aktuellen Stand zu geben. Einzelne Landeskirchen haben schneller als andere erkannt, dass ihre homosexuellen Gemeindeglieder – ebenso wie alle anderen – bei diesem wichtigen Punkt ihres Lebens von der Kirche mit FĂŒrbitte und Segen begleitet werden sollen.

Es gibt mehr Pfarrer*innen, die zu einem Segnungsgottesdienst bereit sind, als man oft annimmt. Dies gilt auch in den Kirchen, in denen die Kirchenleitungen solche Segnungen ablehnen oder in denen es keinen offiziellen Beschluss dazu gibt. Allerdings werden sie vor allem in diesen Kirchen Wert darauf legen, dass aus der Feier kein Medien-Ereignis wird, und vielleicht eine diskrete Behandlung (keine Öffentlichkeit ĂŒber die direkt Eingeladenen hinaus) zur Bedingung machen (mĂŒssen).

Wir von der HuK setzen uns weiterhin fĂŒr die völlige Gleichstellung ein, auch fĂŒr die Trauung von gleichgeschlechtlich Liebenden. Innerhalb der HuK befasst sich die Arbeitsgruppe Evangelische Kirchenpolitik (EvKiPo) mit den Diskussionen in den verschiedenen Landeskirchen und versucht, die Kirchen zu diesem Ziel voranzubringen. Nachdem sich die Beschlusslage in den einzelnen Landeskirchen in den letzten Jahren hĂ€ufig geĂ€ndert hat, erwarten wir auch kĂŒnftig neue BeschlĂŒsse zu dem Thema. Wir sind dann fĂŒr eine E-Mail mit den entsprechenden Korrekturen oder Nachrichten zu den einzelnen Landeskirchen an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschĂŒtzt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschĂŒtzt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. dankbar.

EKD-Gliedkirche Trauung/Segnung als
Amtshandlung
Kirchliche Segnung Gewissensvorbehalt [21]
Anhalt [1]   ✔ ✔
Baden [2] ✔   ✔
Bayern [3]   ✔ ✔
Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz [4]
✔    
Braunschweig [5] ✔    
Bremen [6] ✔   ✔
Hannover [7] ✔   ✔
Hessen-Nassau [8] ✔    
Kurhessen-Waldeck [9] ✔   ✔
Lippische Landeskirche [10] ✔    
Mitteldeutschland [11] ✔   ✔
Norddeutschland [12] ✔    
Oldenburg [13] ✔    
Pfalz [14] ✔    
Reformierte Kirche [15] ✔   ✔
Rheinland [16] ✔   ✔
Sachsen [17]   ✔ ✔
Schaumburg-Lippe [18]   ✔ ✔
Westfalen [19] ✔   ✔
WĂŒrttemberg [20]   ✔ ✔

 

  [1]   Immerhin auf der Seite „Heiraten” gibt die Evangelische Landeskirche Anhalts folgende Auskunft: „Können wir uns als homosexuelles Paar kirchlich trauen lassen? – Dies ist nicht möglich. Allerdings können Sie sich vereinzelt als Paar segnen lassen. Sprechen Sie Ihren Pfarrer oder Ihre Pfarrerin an.” Quelle

  [2]   Quelle

  [3]   â€žSeit 2018 besteht die Möglichkeit, gleichgeschlechtliche Ehepaare in einem Gottesdienst zu segnen. [
] Aus evangelischer Sicht gibt es keinen theologischen Unterschied zwischen der Trauung eines heterosexuellen Paares und der Segnung eines homosexuellen Paares. Bei beiden Feiern, der Segnung homosexueller Paare und der Trauung empfangen sie den gleichen Segen des einen Gottes.” (sic) Quelle

  [4]    pdfQuelle56.11 KB

  [5]   Die XIII. Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat im November 2021 beschlossen, die kirchliche Trauung gleichgeschlechtlicher Menschen und von Menschen mit dem Geschlecht „divers” zu erlauben.  Ermöglicht wird die Öffnung durch eine Änderung der PrĂ€ambel, die eine Bindung der Ehe an Mann und Frau auflöst („Die Ehe ist eine Gabe Gottes und hat die Bestimmung, das gemeinsame Leben zweier Menschen auf Lebenszeit in gegenseitige Achtung zu gestalten.”) Quelle

  [6]   â€žIn den vergangenen Jahrzehnten ist in der evangelischen Kirche das Bewusstsein dafĂŒr gewachsen, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bzw. Ehen die Liebe zur Entfaltung kommt. Dies findet seinen Ausdruck in der kirchlichen Trauung schwuler und lesbischer Paare. Je nach Gemeindetradition bestehen aber unterschiedliche Haltungen zur Trauung gleichgeschlechtlicher Paare.” Quelle

  [7]   Die 25. Landessynode stimmte im Mai 2019 dem Bischofsrat zu, „dass es keine theologisch zwingenden GrĂŒnde gebe, eine prinzipielle Differenz zwischen der Ehe und Trauung von Menschen verschiedenen und gleichen Geschlechts festzuhalten”. Dennoch bleibt der „Gewissensvorbehalt” bestehen: Kein*e Pastor*in ist verpflichtet, die Trauung eines Ehepaares gleichen Geschlechts gegen die eigene Überzeugung zu vollziehen. Quelle

  [8]   Die Herbstsynode 2018 hat beschlossen, die Lebensordnung so anzupassen, dass die Trauung gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichermaßen offensteht. Auch der Glaubensvorbehalt gegenĂŒber Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare wurde zu Gunsten einer vollstĂ€ndigen Gleichbehandlung abgeschafft.

  [9]   Beschluss der Synode vom 27.04.2018

[10]   Die Synode der Lippischen Landeskirche hat im Juni 2019 mit einer Neufassung der Lebensordnung beschlossen, bezĂŒglich der Traugottesdienste Paare gleichen und unterschiedlichen Geschlechts gleichzustellen. Quelle

[11]   Laut Synodalbeschluss vom November 2019 sind Gemeinden angehalten, „vor dem Staat geschlossene Ehen gottesdienstlich zu begleiten”. Ob dies in Form einer Trauung, Segnung oder gar nicht erfolgt, obliegt aber der Gemeinde. FĂŒr entsprechende Gottesdienste gibt es eine pdfArbeitshilfe386.65 KB. Weiterhin können Pfarrer*innen sich einer Trauung/Segnung gleichgeschlechtlicher Paare aus GewissensgrĂŒnden verweigern.

[12]   Die 3. Tagung der II. Landessynode stellte im September 2019 fest: „KĂŒnftig soll die ‚Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften’ durch den ‚Gottesdienst anlĂ€sslich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)’ ersetzt werden. Der Gottesdienst anlĂ€sslich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung) findet in öffentlichen Gottesdiensten statt und ist eine Amtshandlung. Er ist ins Kirchenbuch einzutragen, in dem Trauungen und Gottesdienste anlĂ€sslich einer Eheschließung aufgefĂŒhrt werden.” Quelle

[13]   Beschluss der Synode vom 22.11.2018

[14]   Die Synode im Mai 2019 stellte fest, dass gleichgeschlechtliche Paare einen Anspruch auf eine kirchliche Trauung haben. Im Unterschied zur vorher geltenden kirchlichen Regelung sind die zustĂ€ndigen Pfarrer*innen verpflichtet, die Trauung vorzunehmen und können diese – wie die anderen Amtshandlungen Taufe oder Beerdigung – nur ausnahmsweise aus GewissensgrĂŒnden verweigern. Quelle

[15]   Die Herbstsynode 2017 hat einstimmig die Gleichstellung aller „Gottesdienste anlĂ€sslich einer Eheschließung” (Trauungen) beschlossen. Jede Trauung wird ordentlich ins Kirchenbuch eingetragen. Quelle

[16]   Beschluss der Synode am 15. Januar 2016. Quelle

[17]    pdfAmtsblatt395.06 KB der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens 20/21 vom 11. November 2016, B46.

[18]   Die XX. Landessynode hat im Herbst 2020 beschlossen, dass „öffentliche Segnungen gleichgeschlechtlicher Ehepaare neben Trauungen von heterosexuellen Ehepaaren und Gottesdiensten anlĂ€sslich einer Eheschließung (bei Religionsverschiedenheit) möglich sind. Die individuelle Gewissensentscheidung von Pastorinnen und Pastoren fĂŒr oder gegen eine öffentliche Segnung gleichgeschlechtlicher Paare wird respektiert.” Quelle

[19]   Die Landessynode im November 2019 berichtet von einem Beschluss zur Gleichbehandlung aller standesamtlich getrauten Paare. Dies gilt jedoch mit einer EinschrĂ€nkung: „Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus GewissensgrĂŒnden eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Trauung sorgt.” Quelle

[20]   „In Zukunft ist in der wĂŒrttembergischen Landeskirche die öffentliche gottesdienstliche Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren möglich. [
] Die jetzt beschlossene Regelung ermöglicht bis zu einem Viertel der rund 1.300 Kirchengemeinden der Landeskirche, Segnungsgottesdienste fĂŒr gleichgeschlechtliche Paare in ihre örtliche Gottesdienstordnung aufzunehmen. Voraussetzung dafĂŒr ist, dass sich Dreiviertel [sic] der Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchengemeinde sowie des Kirchengemeinderates fĂŒr diese Möglichkeit aussprechen.” Quelle

[21]   Der so genannte „Gewissensvorbehalt” erlaubt EntscheidungstrĂ€ger*innen, eine Segnung/Trauung homosexueller Paare abzulehnen oder an eine andere Gemeinde weiterzuverweisen. FĂŒr heterosexuelle Paare besteht ein solcher Vorbehalt nicht.