Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V. - Texte
Empfehlungen der Bischofskonferenz der VELKD über den
dienstrechtlichen Umgang mit gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften von Pfarrern
Der folgende Text wurde am 9. März 2004 von der
Bischofskonferenz der VELKD (Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche in Deutschland) als Empfehlung für die
Mitgliedskirchen beschlossen. Die Mitgliedskirchen
sind zwar in ihren Entscheidungen autonom, halten sich aber in
Fragen des Pfarrerdienstrechts im Allgemeinen an
die Richtlinien oder Empfehlungen der VELKD. Etwa die
Hälfte der evangelischen Landeskirchen in Deutschland (u.a. die
evangelisch-lutherischen Kirchen von Bayern, Hannover, Sachsen) sind
Mitglied der VELKD.
Die HuK hat in einer
Pressemitteilung
ihrer Arbeitsgemeinschaft Evangelische Kirchenpolitik
dazu Stellung genommen.
Die Charakterisierung als "keine Bekenntnisfrage" wurde
begrüßt, die zögerliche Ausdrucksweise aber kritisiert.
Die HuK fordert, dass den Gemeinden in dieser Frage
mehr Entscheidungskompetenz gegeben wird.
Lutherische Bischöfe: Keine Bekenntnisfrage
Die unterschiedlichen Positionen zu Eingetragenen Lebenspartnerschaften
und zu anderen,
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berühren als Ordnungsfragen nicht
den Status confessionis [d.h. sind keine Frage des Bekenntnisses. RW].
Diese Feststellung eröffnet
Freiräume für den theologischen Diskurs, die durch den
dienstrechtlichen Umgang
mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften und anderen
gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften nicht eingeengt werden dürfen.
Die dienstrechtliche Praxis
muss vielmehr so differenziert sein, dass das Ergebnis der theologischen
Diskussion
weder in die eine noch in die andere Richtung vorweggenommen wird.
Die Bischofskonferenz empfiehlt den Gliedkirchen gemäß Artikel 9 Absatz 2
Satz 2
der Verfassung der VELKD, sich beim dienstrechtlichen Umgang mit
Eingetragenen
Lebenspartnerschaften und anderen gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften
von Pfarrern und Pfarrerinnen an folgenden Grundsätzen zu
orientieren:
-
Aus den Formulierungen des Pfarrergesetzes (PfG), insbesondere aus § 51 PfG,
wird deutlich, dass für Pfarrer und Pfarrerinnen, die in
häuslicher Gemeinschaft
mit anderen Personen leben, das Leitbild von Ehe und Familie maßgebend ist.
Jede andere Form des Zusammenlebens, die mit dem Anspruch auf öffentliche
Anerkennung gelebt wird, stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar.
-
Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausnahme ist die
in der Ordination
begründete Verpflichtung zu einer dem Amt entsprechenden
Lebensführung (§ 4 Abs. 2 PfG).
Ausnahmen können daher nur in Betracht kommen, wenn besondere
persönliche Gründe
vorliegen und die Glaubwürdigkeit des pfarramtlichen Dienstes
nicht beeinträchtigt wird.
-
Besondere persönliche Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, werden in der
Regel nur vorliegen, wenn eine Lebensgemeinschaft auf Grund
ihrer rechtlichen oder
tatsächlichen Gestaltung ein vergleichbar hohes Maß von Verlässlichkeit und
gegenseitiger Verantwortung wie die Ehe ermöglicht.
-
Pfarrer und Pfarrerinnen, die ausnahmsweise in einer Eingetragenen
Lebenspartnerschaft
oder einer anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben
wollen, müssen
in ihrem pastoralen Dienst die Leitbildfunktion der Ehe anerkennen.
Sie dürfen die
eigene Lebensform nicht als der Ehe gleichrangiges oder überlegenes
Leitbild propagieren,
und die eigene Lebensform darf nicht Gegenstand der Verkündigung
oder der Amtsführung
werden.
-
Die Entscheidung, ob eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit dem pfarramtlichen Dienst
zu vereinbaren ist,
obliegt den nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchenleitenden Organen.
Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine solche Form des Zusammenlebens
eingehen wollen,
sind verpflichtet, diese kirchenleitenden Organe rechtzeitig
zu unterrichten,
damit im Gespräch eine Lösung gefunden werden kann,
die den Erfordernissen des
pfarramtlichen Dienstes Rechnung trägt.
-
Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaft ist nur in Gemeinden oder allgemeinkirchlichen Aufgaben zulässig,
wenn dort diese Form akzeptiert wird. Insbesondere die einmütige Zustimmung des
Kirchenvorstandes und der anderen an Personalentscheidungen beteiligten Personen
und Gremien ist unverzichtbar (magnus consensus) (Anm. d. Red.: größtmögliche
Übereinstimmung). Die Lebensform eines Pfarrers oder einer Pfarrerin darf die
Einheit der Gemeinde und die Gedeihlichkeit des Wirkens in dieser Gemeinde
nicht gefährden.
Die Bischofskonferenz stellt fest, dass es den Gliedkirchen der
VELKD nach diesen
Empfehlungen unbenommen bleibt, für ihre Pfarrer und
Pfarrerinnen Eingetragene
Lebenspartnerschaften oder andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
weiterhin generell auszuschließen.