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[Letzte Aktualisierung: 05.04.2003]

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HuK bundesweit

Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V.

Geschäfts- und Finanzordnung

I. Abschnitt
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ganz oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

2. Wahl der Tagungsleitung

3. Wahl der Protokollantin oder des Protokollanten

4. Festlegung der Tagesordnung

5. Abstimmungen

6. Anträge zur Geschäftsordnung

7. Sachanträge

8. Wahlen

9. Bestätigungen

10. Protokoll

II. Abschnitt
Der Delegiertenrat

1. Der Vorstand ist gehalten, den Delegiertenrat spätestens drei Wochen vor dem Termin gemäß § 8.2. der Satzung einzuladen.

2. Der Delegiertenrat tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ganz oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Vereinsmitglieder, die nicht dem Delegiertenrat angehören, können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Sitzung und / oder einem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen werden.

3. Die Tagungsleitung der Sitzungen des Delegiertenrates werden in der Regel vom Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand kann jedoch ein anderes Mitglied des Delegiertenrates als Tagungsleitung vorschlagen.

4. Der Delegiertenrat fasst Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wenn der Anteil der Stimmenthaltungen jedoch 50% der abgegebenen Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Regional- oder Arbeitsgruppe und dem Vorstand nach § 7.5. der Satzung kann der Delegiertenrat einen neutralen Berichterstatter oder eine neutrale Berichterstatterin benennen, der oder die dem Gremium bei der nächst möglichen Sitzung die Positionen der streitenden Parteien darlegt. Die berichterstattende Person ist selbst zur Schlichtung gehalten.

6. Das Protokoll des Delegiertenrates sollte von Mitgliedern der gastgebenden Gruppe geführt werden. Kann diese Gruppe keine Protokollantin oder Protokollanten benennen, betraut der Delegiertenrat eine Person aus seiner Mitte mit dieser Aufgabe.

7. Das Protokoll des Delegiertenrates wird den Mitgliedern des DR zugestellt. Wenn gegen das Protokoll nicht binnen vier Wochen nach Absendung schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt wird, gilt das Protokol als angenommen.

8. Das Protokoll des Delegiertenrates wird durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift nach § 8.5. der Satzung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

III. Abschnitt
Der Vorstand

1. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Er kann nach eigenem Ermessen Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten und / oder Sitzungen einladen.

2. Der Vorstand muss eine Person als Kassenleitung benennen, die für die Finanzen des Vereins verantwortlich zeichnet. Diese Person kann, muss aber nicht, dem Vorstand angehören. Werden Aufgaben der Finanzverwaltung des Vereins gegen Bezahlung erledigt, ist die Kassenleitung die Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

3. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.

4. Der Vorstand entscheidet selbstständig, ob er seine Protokolle ganz oder auszugsweise veröffentlichen möchte.

IV. Abschnitt
Die Regional- und Arbeitsgruppen

1. Nach § 7.2. der Satzung werden Regional- und Arbeitsgruppen auf Empfehlung des Delegiertenrates von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Bei Regionalgruppen wird der Delegiertenrat die Einsetzung nur dann empfehlen, wenn der Gruppe mindestens fünf Mitglieder angehören. Bei Arbeitsgruppen wird die Empfehlung zur Einsetzung davon abhängen, dass es mindestens eine verantwortliche Ansprechpartnerin oder einen verantwortlichen Ansprechpartner gibt.

2. Die Gruppen halten mindestens einmal jährlich eine Versammlung ab, in der über ihre Vertretung im Delegiertenrat entschieden wird. Von dieser Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern der Gruppe zugänglich zu machen.

3. Bei überregionalen Arbeitsgruppen ist die verantwortliche Person gehalten, die Mitglieder der Gruppe mindestens halbjährlich dem Vorstand oder einer vom Vorstand benannten zuständigen Person mitzuteilen. Dies ist insbesondere in Hinblick auf eventuelle Erstattungsansprüche für Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Arbeitsgruppe (vgl. VII. Abschnitt) erforderlich.

4. Ihr Innenleben bestimmen die Regional- und Arbeitsgruppen selbst.

5. Auf Antrag einer Regional- bzw. Arbeitsgruppe kann die HuK Mitglied in anderen regionalen Vereinen oder Netzwerken werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch den Vorstand und muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

V. Abschnitt
Mitgliedsbeiträge

1. Es werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:

2. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand eingezogen. Sie sind im Voraus zu entrichten und können quartalsweise, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.

VI. Abschnitt
Der Haushalt

1. Von der Kassenleitung wird jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt. Dieser Plan wird vom Delegiertenrat beraten und beschlossen.

2. Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen im Haushalt geplant sein. Ungeplante Ausgaben dürfen nur in Absprache mit der Kassenleitung getätigt werden. Der Delegiertenrat ist über solche Ausgaben bei seiner nächsten Sitzung zu informieren.

3. Einnahmen und Ausgaben der Regional- bzw. Arbeitsgruppen sind ebenfalls im Haushalt zu planen.

4. Ausgaben, die durch eine inhaltliche Aussage verursacht werden (z.B. Spenden an Dritte, Mitgliedsbeiträge in anderen Vereinen), bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Gelder, die im Rahmen von HuK-Veranstaltungen zugunsten Dritter gesammelt werden.

5. Eine Gruppe des Vereins hat die Möglichkeit, die von ihr benötigten Finanzmittel treuhänderisch selbst zu verwalten. Dazu muss sie der Kassenleitung eine ausreichend qualifizierte und beleumundete Person benennen, welche die Abwicklung mit der Hauptkasse übernimmt. Im Konfliktfall entscheidet der Delegiertenrat.

VII. Abschnitt
Kostenerstattungen

1. Im Rahmen des Haushaltes haben die Mitglieder des Vereins Anspruch auf die Erstattung von Ausgaben, die ihnen bei der Erfüllung von Aufgaben des Vereins entstanden sind.

2. Alle Ausgaben müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Die Anerkennung eines Eigenbeleges ist im Einzelfall mit der Kassenleitung abzustimmen.

3. Der Antrag auf Kostenerstattung muss spätestens drei Monate nach Anfall der Kosten, maximal jedoch bis zum 31.01. des Folgejahres, bei der Kassenleitung vorliegen. Die Kosten können nach dieser Frist nicht mehr übernommen werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit der Kassenleitung möglich.

4. Es gelten die folgenden Grundsätze für die Kostenerstattung:

Frankfurt / Main, den 22. Januar 2000


geändert V. Abschnitt und VII. Abschnitt 4.1.2.:

Bielefeld, den 03. November 2001