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GFO |
[Letzte Aktualisierung: 05.04.2003] |
1. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ganz oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
2. Wahl der Tagungsleitung
2.1. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiters als Tagungsleitung vor. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung oder per Akklamation.
2.2. Die Tagungsleitung kann Personen ihres Vertrauens zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.
3. Wahl der Protokollantin oder des Protokollanten
3.1. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung eine Protokollantin oder einen Protokollanten vor. Diese Aufgabe kann auch von mehreren Personen wahrgenommen werden, die die Protokollführung unter sich aufteilen. Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung oder per Akklamation.
4. Festlegung der Tagesordnung
4.1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Basis des mit der Einladung verschickten Entwurfs über ihre Tagesordnung.
5. Abstimmungen
5.1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Einem Antrag auf schriftliche Abstimmung ist stattzugeben, wenn 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ihm zustimmen. Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung zu einem Geschäftsordnungsantrag ist nicht zulässig.
5.2. Die Tagungsleitung kann für eine Abstimmung eine abweichende Form der Stimmabgabe (z.B. Hammelsprung) festlegen, wenn ihr dies zweckmäßig erscheint und nicht mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem widersprechen.
5.3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung an andere Mitglieder ist nicht zulässig.
5.3.1. Die Stimme einer juristischen Person, die Mitglied im Verein ist, kann durch eine natürliche Person, die Mitglied ist, wahrgenommen werden. Für diesen Fall gilt 5.3. Satz 2 nicht.
5.4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder diese Geschäfts- und Finanzordnung nichts anderes vorsieht. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Wenn der Anteil der Stimmenthaltungen jedoch 50% der abgegebenen Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Anträge zur Geschäftsordnung
6.1. Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Aufzeigen beider Hände eingebracht.
6.2. Sie sind unabhängig von der Redeliste von der Tagungsleitung sofort aufzurufen.
6.3. Anträge zur Geschäftsordnung können von der Antragstellerin oder dem Antragsteller begründet werden. Danach ist von der Tagungsleitung eine Gegenrede unabhängig von der Redeliste zulassen. Diese Gegenrede kann auch formal erfolgen. Nach Begründung und Gegenrede ist über den Antrag zur Geschäftsordnung sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede gilt der Antrag zur Geschäftsordnung ohne Abstimmung als angenommen.
6.4. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
6.4.1. Begrenzung der Redezeit
Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann für einen bestimmten Tagesordnungspunkt oder die gesamte Mitgliederversammlung gestellt werden. Wenn es nicht ausdrücklich beantragt und beschlossen ist, gilt die Begrenzung der Redezeit nicht für die Einbringung eines Antrages. Wird eine Begrenzung der Redezeit beschlossen, muss die Tagungsleitung eine Rednerin oder einen Redner nach Ablauf ihrer bzw. seiner Redezeit auffordern, ihren bzw. seinen Beitrag unverzüglich zu Ende zu bringen.
6.4.2. Ende der Redeliste
Die zu dem aktuellen Tagesordnungspunkt zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei der Tagungsleitung bereits registrierten Wortmeldungen werden noch aufgerufen, bevor der Tagesordnungspunkt geschlossen wird. Die Tagungsleitung kann zu diesem Tagesordnungspunkt keine weiteren Wortbeiträge zur Sache mehr annehmen, wenn der Geschäftsordnungsantrag von der Versammlung beschlossen wird.
6.4.3. Ende der Debatte
Die Debatte zum aktuellen Tagesordnungspunkt ist von der Tagungsleitung sofort zu beenden, wenn der Geschäftsordnungsantrag angenommen wird. Die ggf. vorliegenden Wortmeldungen werden nicht mehr aufgerufen. Ist der Gegenstand der Debatte ein Antrag, so muss bei Annahme des Geschäftsordnungsantrages sofort zur Abstimmung in der Sache übergegangen werden.
7. Sachanträge
7.1. Sachanträge sind generell schriftlich bei der Tagungsleitung vorzulegen. Ausnahmen können zugelassen werden.
7.2. Gibt es zu einer Sache mehrere Anträge, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag entschieden. Die Festlegung, welcher Antrag der weitestgehende ist, obliegt der Tagungsleitung.
7.3. Auf Antrag der Tagungsleitung kann die Mitgliederversammlung auch bestimmen, dass zunächst alle vorliegenden Anträge alternativ abgestimmt werden und dann zwischen den beiden Anträgen mit den meisten Stimmen endgültig entschieden wird, wenn kein Antrag in der ersten Abstimmung die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
7.4. Änderungsanträge zu einem Sachantrag können von der Antragstellerin oder dem Antragsteller übernommen werden und werden damit ohne Abstimmung zum Bestandteil des Sachantrages. Bei einer Gruppe als Antragstellerin entscheidet die Person, die den Antrag in der Versammlung eingebracht hat, über die Übernahme eines Änderungsantrages.
Ist jemand mit der Übernahme des Änderungsantrages nicht einverstanden, kann sie oder er den ursprünglichen Text erneut als Änderungsantrag einbringen und so eine Abstimmung erzwingen.
8. Wahlen
8.1. Wahl des Vorstandes
8.1.1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in offener Abstimmung auf Vorschlag der Tagungsleitung eine Person aus ihrer Mitte zur Wahlleiterin bzw. zum Wahlleiter. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter bestellt Personen ihres Vertrauens zu Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Sie bilden gemeinsam den Wahlvorstand.
8.1.2. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes verzichten auf ihr passives Wahlrecht.
8.1.3. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
8.1.4. Kandidatinnen und Kandidaten zum Vorstand müssen über das aktive Wahlrecht im Verein verfügen.
8.1.5. Der Antrag auf Personaldebatte bedarf der Mehrheit der anwesenden abstimmungsberechtigten Mitglieder.
Personaldebatte meint, dass über die Kandidatinnen und Kandidaten debattiert wird, während sie aus der Versammlung ausgeschlossen werden. Eine Befragung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten findet auf jeden Fall statt und ist mit dieser Vorschrift in keiner Weise beschränkt.
8.1.6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt immer schriftlich.
8.1.7. Sind mehrere Vorstandspositionen zu besetzen können die laut § 6.4 der Satzung erforderlichen getrennten Wahlgänge zeitgleich stattfinden. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat für jede zu besetzende Position kandidieren kann, wenn sie oder er es wünscht.
8.2. Bestellung der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters
8.2.1. Die Bestellung der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters erfolgt in offener Abstimmung.
8.2.2. Einem Antrag auf schriftliche Abstimmung ist stattzugeben, wenn 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
8.2.3. Zunächst werden in einem Wahlgang zwei Personen zu Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer bestimmt. Gewählt sind die beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
8.2.4. Für die Position der Vertreterin bzw. des Vertreters findet ein eigener Wahlgang statt.
8.2.5. Wurde schriftliche Abstimmung beschlossen, finden die Wahlgänge für die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie für die Vertreterin bzw. den Vertreter zeitgleich statt. Kandidatinnen und Kandidaten müssen dann im Vorfeld erklären, für welche der Positionen sie kandidieren.
9. Bestätigungen
9.1. Der Vorstand ist gehalten, Personen, an die er Aufgaben delegiert hat, von der nächst möglichen Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung erfolgt per Akklamation, wenn nicht von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine formale Abstimmung verlangt wird.
9.2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Personen mit bestimmten Aufgaben betrauen, wie zum Beispiel der Wahrnehmung der Mitgliedschaft der HuK in einem anderen Verein. Eine solche Beauftragung erfolgt per Akklamation, wenn nur eine Person zur Verfügung steht. Gibt es mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten, erfolgt eine Abstimmung. Punkt 5.1. gilt sinngemäß.
10. Protokoll
10.1. Das Protokoll wird durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift nach § 5.9. der Satzung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
1. Der Vorstand ist gehalten, den Delegiertenrat spätestens drei Wochen vor dem Termin gemäß § 8.2. der Satzung einzuladen.
2. Der Delegiertenrat tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ganz oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Vereinsmitglieder, die nicht dem Delegiertenrat angehören, können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Sitzung und / oder einem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen werden.
3. Die Tagungsleitung der Sitzungen des Delegiertenrates werden in der Regel vom Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand kann jedoch ein anderes Mitglied des Delegiertenrates als Tagungsleitung vorschlagen.
4. Der Delegiertenrat fasst Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wenn der Anteil der Stimmenthaltungen jedoch 50% der abgegebenen Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Regional- oder Arbeitsgruppe und dem Vorstand nach § 7.5. der Satzung kann der Delegiertenrat einen neutralen Berichterstatter oder eine neutrale Berichterstatterin benennen, der oder die dem Gremium bei der nächst möglichen Sitzung die Positionen der streitenden Parteien darlegt. Die berichterstattende Person ist selbst zur Schlichtung gehalten.
6. Das Protokoll des Delegiertenrates sollte von Mitgliedern der gastgebenden Gruppe geführt werden. Kann diese Gruppe keine Protokollantin oder Protokollanten benennen, betraut der Delegiertenrat eine Person aus seiner Mitte mit dieser Aufgabe.
7. Das Protokoll des Delegiertenrates wird den Mitgliedern des DR zugestellt. Wenn gegen das Protokoll nicht binnen vier Wochen nach Absendung schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt wird, gilt das Protokol als angenommen.
8. Das Protokoll des Delegiertenrates wird durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift nach § 8.5. der Satzung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
1. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Er kann nach eigenem Ermessen Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten und / oder Sitzungen einladen.
2. Der Vorstand muss eine Person als Kassenleitung benennen, die für die Finanzen des Vereins verantwortlich zeichnet. Diese Person kann, muss aber nicht, dem Vorstand angehören. Werden Aufgaben der Finanzverwaltung des Vereins gegen Bezahlung erledigt, ist die Kassenleitung die Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.
4. Der Vorstand entscheidet selbstständig, ob er seine Protokolle ganz oder auszugsweise veröffentlichen möchte.
1. Nach § 7.2. der Satzung werden Regional- und Arbeitsgruppen auf Empfehlung des Delegiertenrates von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Bei Regionalgruppen wird der Delegiertenrat die Einsetzung nur dann empfehlen, wenn der Gruppe mindestens fünf Mitglieder angehören. Bei Arbeitsgruppen wird die Empfehlung zur Einsetzung davon abhängen, dass es mindestens eine verantwortliche Ansprechpartnerin oder einen verantwortlichen Ansprechpartner gibt.
2. Die Gruppen halten mindestens einmal jährlich eine Versammlung ab, in der über ihre Vertretung im Delegiertenrat entschieden wird. Von dieser Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern der Gruppe zugänglich zu machen.
2.1. Die Gruppen entscheiden selbst über die Form der Veröffentlichung.
2.2. Wenn sie sich für eine Veröffentlichung in der bundesweiten Mitgliederzeitschrift entscheiden, haben sie nur ein Recht auf Veröffentlichung, wenn das Protokoll eine halbe DIN A 4 Seite (dreispaltig gesetzt, Arial 9) nicht übersteigt.
2.3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Legitimation einer Person zu überprüfen, die zum Delegiertenrat erscheint und die Vertretung einer bestimmten Gruppe beansprucht. Die Gruppe muss alles für und gegen sich gelten lassen, was die erschienene Person sagt, es sei denn, der Vorstand wurde schriftlich benachrichtigt, wer die Gruppe vertritt.
3. Bei überregionalen Arbeitsgruppen ist die verantwortliche Person gehalten, die Mitglieder der Gruppe mindestens halbjährlich dem Vorstand oder einer vom Vorstand benannten zuständigen Person mitzuteilen. Dies ist insbesondere in Hinblick auf eventuelle Erstattungsansprüche für Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Arbeitsgruppe (vgl. VII. Abschnitt) erforderlich.
4. Ihr Innenleben bestimmen die Regional- und Arbeitsgruppen selbst.
5. Auf Antrag einer Regional- bzw. Arbeitsgruppe kann die HuK Mitglied in anderen regionalen Vereinen oder Netzwerken werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch den Vorstand und muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
1. Es werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:
1.1. Vollverdiener
EUR 10,00 / Monat
1.2. ermäßigter Beitrag
EUR 4,50 / Monat
1.2.1. Der ermäßigte Beitrag kann bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1350,00 in Anspruch genommen werden. Bei Zweifeln ist der Vorstand ermächtigt, vom Mitglied einen Nachweis anzufordern.
1.2.2. Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag weiter senken oder ganz erlassen.
1.3. juristische Personen
nach Absprache aber mindestens
EUR 30,00 / Monat
1.4. natürliche Personen als Fördermitglieder
EUR 20,00 / Monat
1.5. juristische Personen als Fördermitglieder
nach Absprache aber mindestens
EUR 20,00 / Monat
2. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand eingezogen. Sie sind im Voraus zu entrichten und können quartalsweise, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.
2.1. Der Vorstand ist ermächtigt, die Mitglieder um die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu ersuchen.
2.2. Ist ein Mitgliedsbeitrag drei Monate unbeglichen fällig, erhält das Mitglied eine Zahlungserinnerung. Wird auf diese Zahlungserinnerung nicht binnen sechs Wochen mit Zahlung aller ausstehenden Beträge reagiert, erhält das Mitglied eine Mahnung mit Ausschlussandrohung. Es ist eine Frist nicht unter sechs Wochen zu setzen. Die Ansprechpartner der Gruppen, in denen das Mitglied mitarbeitet, werden über diesen Vorgang informiert. Bei Verstreichen der Frist ohne Zahlungseingang aller ausstehenden Beträge wird das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen, es sei denn das Mitglied oder ein Ansprechpartner einer Gruppe, in der das Mitglied mitarbeitet, hat einen Antrag auf Fristverlängerung eingereicht. Einem Antrag auf Beitragsermäßigung oder Beitragserlassung kann vom Vorstand auch im Nachhinein entsprochen werden. Der Vorstand beschließt auf Empfehlung der Kassenleitung, ob zur Eintreibung der ausstehenden Beiträge der Klageweg beschritten wird.
1. Von der Kassenleitung wird jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt. Dieser Plan wird vom Delegiertenrat beraten und beschlossen.
2. Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen im Haushalt geplant sein. Ungeplante Ausgaben dürfen nur in Absprache mit der Kassenleitung getätigt werden. Der Delegiertenrat ist über solche Ausgaben bei seiner nächsten Sitzung zu informieren.
3. Einnahmen und Ausgaben der Regional- bzw. Arbeitsgruppen sind ebenfalls im Haushalt zu planen.
3.1. Bei den Ausgaben muss nach regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. Raummiete, Druckkosten und Porto für die Erstellung und den Versand einer eigenen Mitgliederinformation) und projektbezogenen Ausgaben (z.B. Durchführung einer Veranstaltung anläßlich einer Synode) unterschieden werden.
3.2. Im Rahmen des Gesamthaushalts ist sicherzustellen, dass die einer Gruppe zur Verfügung stehenden Mittel mindestens 25% der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder betragen, die zu der Gruppe gehören, es sei denn, die Gruppe selbst fordert weniger Mittel an.
3.3. Eine detaillierte Ausgabenplanung einer Gruppe nach Punkt 3.1. kann unterbleiben, solange ihr angefordertes Budget unter der im Punkt 3.2. genannten Grenze bleibt.
3.4. Ergibt sich in einem Haushaltsjahr für eine Gruppe eine Überschuss, hat sie bei der Verwendung dieser Mittel ein Mitspracherecht. Dies gilt auch für eingeworbene Spenden.
4. Ausgaben, die durch eine inhaltliche Aussage verursacht werden (z.B. Spenden an Dritte, Mitgliedsbeiträge in anderen Vereinen), bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Gelder, die im Rahmen von HuK-Veranstaltungen zugunsten Dritter gesammelt werden.
5. Eine Gruppe des Vereins hat die Möglichkeit, die von ihr benötigten Finanzmittel treuhänderisch selbst zu verwalten. Dazu muss sie der Kassenleitung eine ausreichend qualifizierte und beleumundete Person benennen, welche die Abwicklung mit der Hauptkasse übernimmt. Im Konfliktfall entscheidet der Delegiertenrat.
5.1. Macht eine Gruppe von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss sie der Kassenleitung bis zum 15.11. eines Jahres ihre Finanzplanung für das Folgejahr mitteilen.
5.2. Eine solche Gruppe muss über ein auf den Verein lautendes Konto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verfügen.
5.3. Die regelmäßig anfallenden Ausgaben werden zu je einem Viertel quartalsweise im Voraus auf das Konto der Gruppe überwiesen, projektbezogene Ausgaben werden zeitnah auf Anforderung der Gruppe überwiesen.
5.4. Die tatsächlich angefallenen Ausgaben sind quartalsweise mit der Kassenleitung mit Belegen, aus denen der Zweck und die Höhe der Ausgabe hervorgeht, abzurechnen.
5.4.1. Fehlt die Abrechnung des vorletzten Quartals wird die Rate für das nächste Quartal nicht überwiesen.
Im Beispiel: Anfang Juli würde die Rate für das dritte Quartal überwiesen. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Abrechnung für das erste Quartal vor, unterbleibt die Überweisung, bis die Abrechnung erfolgt ist.
5.4.2. Projektbezogene Ausgaben müssen spätestens drei Monate nach dem Ereignis mit der Kassenleitung abgerechnet sein. Allerdings müssen sämtliche Ausgaben, die ein Kalenderjahr betreffen, bis zum 31.01. des Folgejahres abgerechnet und belegt sein.
5.4.3. Der Bestand auf einem Gruppenkonto darf den Bedarf von zwei Quartalen zuzüglich für Projekte geplanter Ausgaben, die binnen der folgenden sechs Monate fällig werden, nicht übersteigen.
5.4.4. Ausnahmen von den Punkten 5.4.1. bis 5.4.3. sind nach Rücksprache mit der Kassenleitung möglich.
1. Im Rahmen des Haushaltes haben die Mitglieder des Vereins Anspruch auf die Erstattung von Ausgaben, die ihnen bei der Erfüllung von Aufgaben des Vereins entstanden sind.
2. Alle Ausgaben müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Die Anerkennung eines Eigenbeleges ist im Einzelfall mit der Kassenleitung abzustimmen.
3. Der Antrag auf Kostenerstattung muss spätestens drei Monate nach Anfall der Kosten, maximal jedoch bis zum 31.01. des Folgejahres, bei der Kassenleitung vorliegen. Die Kosten können nach dieser Frist nicht mehr übernommen werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit der Kassenleitung möglich.
4. Es gelten die folgenden Grundsätze für die Kostenerstattung:
4.1. Fahrtkosten
4.1.1. Bahnfahrten
Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis max. 60% der Kosten für den Normaltarif 2. Klasse
Die Originalfahrkarten und ein Nachweis des Normalfahrpreises sind dem Antrag beizulegen.
4.1.2. Autofahrten mit dem eigenen PKW
Erstattet werden zur Zeit EUR 0,15 pro gefahrenem Kilometer. Der Satz erhöht sich um EUR 0,05 für jede mitgenommene Person in Funktion für den Verein.
4.1.3. Mitfahrzentrale
Erstattet werden die Kosten der Vermittlung sowie das Kilometergeld an die Fahrerin bzw. den Fahrer.
4.1.4. Flüge
Erstattet werden maximal die Kosten, die für eine Bahnfahrt (siehe Punkt 4.1.1.) angefallen wären.
4.1.5. Taxi
Taxifahrten werden nicht erstattet.
4.1.6. ÖPNV
Die Kosten werden nach Vorlage der Fahrscheine erstattet. Fallen z.B. im Laufe eines Wochenendes mehrere Fahrten in einem Verkehrsverbund an, ist möglichst ein Mehrfahrtenausweis oder eine Tages- oder Mehrtageskarte zu verwenden. Ein Nachweis, dass die Einzelfahrten teurer gekommen wären, muss nicht geführt werden.
4.2. Verpflegungskosten werden nicht erstattet.
4.3. Tagungs-, Haus-, Übernachtungs- und ähnliche Kosten können auf Antrag erstattet werden, wenn die Übernahme durch den Verein vor Entstehung der Kosten mit der Kassenleitung abgestimmt war.
4.4. Ausnahmen zu den Punkten 4.1. bis 4.3. sind möglich. Sie sind aber möglichst vor Verauslagung der Kosten mit der Kassenleitung abzustimmen.
4.5. Ansprüche auf Kostenerstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Abrechnung abzuwickeln.
Frankfurt / Main, den 22. Januar 2000
geändert V. Abschnitt und VII. Abschnitt 4.1.2.:
Bielefeld, den 03. November 2001