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Homosexuelle Christen/Christinnen und die Missio Canonica |
[Letzte Aktualisierung: 23.04.2004 ] |
Die folgende Frage wird immer wieder einmal gestellt und ist im Sommer/Herbst 2002 besonders aktuell geworden:
Ich studiere für das Lehramt, mit dem Fach Religionslehre. Muss ich, wenn mein Schwulsein/Lesbischsein bekannt wird, oder wenn ich eine ingetragene Partnerschaft eingehe, mit dem Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis (Missio Canonica) rechnen?
Zunächst zur Erklärung für Nicht-Fachleute: Wer an einer öffentlichen (auch staatlichen) Schule Religionsunterricht erteilen will, braucht dazu eine kirchliche Lehrerlaubnis. Für den katholischen Religionsunterricht wird diese Erlaubnis "Missio Canonica" genannt, für den evangelischen - in manchen Bundesländern/Landeskirchen - "Vocatio"
Rechtlich gilt, dass die Kirchen nach ihren eigenen Kriterien die Missio erteilen und auch entziehen können; das gehört zu den Rechtsgrundsätzen für den Religionsunterricht. Was die rechtliche Regelung für die Missio Canonica angeht, so gilt dasselbe, was auch für kirchliche Arbeitsverhältnisse gilt: Die Kirchen sind in der Festlegung ihrer Kriterien unabhängig vom Staat, sie können in eigener Kompetenz Regelungen treffen. Ein juristisch kompetenter Ratgeber ist das Buch "Schwule in Recht" (Rechtsratgeber für Schwule und Lesben), das von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen erarbeitet wurde, dort speziell Kapitel 3 (Mitarbeiter von Kirchen). Das Buch ist zwar - worauf die Autoren ausdrücklich hinweisen - seit 1992 nicht mehr überarbeitet worden; die grundsätzliche Rechtslage und die offizielle Haltung der römisch-katholischen Kirche haben sich aber leider nicht geändert. Der Rechtsratgeber ist auch online im Internet zugänglich.
Etwas Anderes dürfte aber meist die Praxis sein: Wir haben HuK-Mitglieder, die Religionslehrer sind, gefragt und sind vor 2002 auf keinen Fall gestoßen, in dem in den letzten Jahren tatsächlich deshalb die Missio Canonica entzogen wurde. (Im Jahr 2002 hat sich das geändert, siehe unten.) Vielerorts sehen wohl die kirchlichen Amtsträger und Vorgesetzten darüber hinweg, sei es, weil sie wohlwollend und mit der offiziellen kirchlichen Lehre selber nicht glücklich sind, oder weil sie einfach Aufsehen und Ärger vermeiden wollen. Andererseits raten die Betroffenen auch dazu, nicht zu offensichtlich als aktiv homosexuell Lebende(r) in Erscheinung zu treten. (Auch nach offizieller katholisch-kirchlicher Lehre ist Homosexuell-Sein nicht Sünde, man soll es nur nicht praktizieren.) Nach diesem Prinzip des Wegsehens ("Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß") scheint es in der Praxis überwiegend zu laufen.
Trotzdem ist grundsätzlich zu empfehlen, sich mit einem weiteren Unterrichtsfach abzusichern, damit man nicht allein auf das Fach Religionslehre angewiesen ist. Denn das oben Gesagte gilt natürlich nur für den Religionsunterricht; das allgemeine Arbeitsverhältnis als LehrerIn an einer (staatlichen) Schule ist davon nicht betroffen.
Im Sommer 2002 ergab sich mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine neue Frage: Wie werden kirchliche Amtsträger auf die Tatsache reagieren, wenn ein Religionslehrer / ein Religionslehrerin eine eingetragene Partnerschaft eingeht? Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz schlägt offenbar einen kompromißlosen Kurs ein. Ein in mehreren Diözesan-Amtsblättern abgedruckter offizieller Entschließungstext besagt, dass Arbeitnehmer, die in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen, gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen, wenn sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen, mit den entsprechenden rechtlichen Folgen (d.h. Kündigung). Analoges gilt für ReligionslehrerInnen mit Missio Canonica. Im Oktober 2002 wurde uns ein erster (und, soweit wir wissen, bisher einziger) Fall bekannt, dass tatsächlich einem Religionslehrer nach Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft die Missio entzogen wurde, er darf nicht mehr Religionsunterricht erteilen. In diesem Fall hatte er es selbst dem Ordinariat mitgeteilt; wir wissen nicht, wie aktiv die Bisumsleitungen von sich aus nach Partnerschaftseintragungen forschen.
Auf jeden Fall sollte man als ReligionslehrerIn mit Missio Canonica beim Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft vorsichtig sein: Nach den üblichen Regelungen zwischen Staat und Kirche werden Personenstandsänderungen (also z.B. Heiraten, jetzt auch eingetragene Partnerschaften) der örtlichen Kirche gemeldet, der die betreffende Person angehört. Man kann dieser Automatik aber widersprechen, mit einer ausdrücklichen (am besten schriftlichen) Erklärung der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) gegenüber, dass man von einer solchen Weitergabe schwerwiegende Nachteile befürchtet, z.B. wegen möglicher Kündigung oder wegen Entzug der Missio Canonica. Die Ämter sind gehalten, solchen Wünschen der Betroffenen zu entsprechen.
Weil die Missio Canonica eine ähnliche Grundlage im Staatskirchenrecht hat wie Kirchen und kirchliche Einrichtungren allgemein, sei für eine detaillierte rechtliche Darstellung auf die Webseite mit rechtlichen Hinweisen für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verwiesen.
Wenn oben nur von katholischer Kirche und Missio Canonica die Rede war, so hat das seinen Grund: Die rechtliche Stellung des evangelischen Religionsunterichts ist zwar dieselbe; es gibt aber innerhalb der evangelischen Kirche eine größere Meinungsvielfalt zum Thema Homosexualität (siehe dazu auch unsere Texte aus den Kirchen). In einem Text der Evangelische Kirche in Westfalen heißt es sogar explizit: "... Anstellungskörperschaften sollen bei Personalentscheidungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Pfarrerinnen und Pfarrer wegen ihrer Homosexualität nicht benachteiligen.". Eine arbeitsrechtliche Argumentation gegen homosexuelle ReligionslehrerInnen auf der Basis eindeutiger kirchlicher Lehrmeinung, und ein entsprechendes Vorgehen im Bereich des Religionsunterrichts dürfte daher im evangelischen Bereich schwer fallen.