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Die HuK beim Bundesverfassungsgericht |
[Letzte Aktualisierung: 01.08.2002] |
Nach der Verabschiedung des "Lebenspartnerschaftsgesetzes" (offiziell: Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften) im August 2000 haben bekanntlich die Regierungen der Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen beim Bundesverfassungsgericht dagegen Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Diese Klage wurde im Urteil vom 17.7.2002 (darin wird in den Absätzen 23 und 44 Bezug auf uns genommen) abgelehnt, d.h. das Gericht hat das Gesetz für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Siehe auch die Pressemitteilung mit einer Kurzfassung des Urteils.
In dem Verfahren war auch die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Der folgende Text gibt die Stellungnahme wieder, die die HuK abgegeben hat. Er dokumentiert, wie die HuK ihre Aufgabe, die "volle Teilhabe von Lesben und Schwulen am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben" einzufordern (aus der Präambel zur HuK-Satzung) nicht nur den Kirchen, sondern auch dem Staat gegenüber wahrnimmt.
Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V.
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)
I. Antragsteller:
II. Antragstellerin:
Bayerische Staatsregierung,
nehmen wir die uns mit Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 06.08.01 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.
Wir verzichten darauf, die Argumente im einzelnen zu wiederholen, die bereits im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung seitens der Bundesregierung und anderer Verbände durch kompetente Fachleute vorgetragen wurden und die sicherlich im vorliegenden Verfahren ebenfalls eine Rolle spielen werden.
Wir kennen die grundsätzliche Haltung des LSVD, der sicherlich auch eine Stellungnahme abgeben wird, die sich mit unserer Auffassung deckt. In der Vorbereitung des Gesetzes haben auch Mitglieder unserer Organisation bei der Meinungsbildung mitgewirkt und an den Anhörungen beim Bundesministerium der Justiz teilgenommen.
Deshalb beschränken wir uns auf die folgenden Ausführungen.
1.Ausgehend von den Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 18.07. 2001 , Abs.19, sind wir der Auffassung, dass durch das angegriffene Gesetz das rechtliche Fundament der Ehe keine Änderung erfährt.
Deshalb ist ein diskriminierendes Abstandsgebot nicht zu rechtfertigen; es wäre nicht geeignet, das Rechtsinstitut der Ehe zu schützen und zu fördern.
Das Verfassungsgebot, die Ehe zu fördern, verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, auch andere Lebensformen zu fördern, wenn das der Ehe keinen Abbruch tut.
Die Behauptung, infolge der Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sei der Staat nicht mehr zu einer ausreichenden Familienförderung in der Lage, ist unlogisch und abwegig.
Als ebenso unlogisch und deshalb ungeeignet, als Argument gegen die Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes herangezogen zu werden, bewerten wir auch die Unterstellung (Badura im Antrag Bayern S. 29, Würtenberger und Braun im Antrag Sachsen und Thüringen S.54), weil die Einführung eines eigenen Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Lebensformen verfassungsrechtlich nicht geboten sei, sei sie verboten.
Die gesamte Argumentation der Gegner des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist durchzogen von der nicht nur nicht bewiesenen, sondern realistischerweise nicht zu befürchtenden Erwartung, die Ehe sei nicht mehr "besonders" geschützt, wenn gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich ähnlich abgesichert würden. Selbst wenn die bürgerlich-rechtliche Ehe für Lesben und Schwule "geöffnet" würde (was das angefochtene Gesetz ja gerade nicht vorsieht), würden damit nur die einfach-rechtlichen Eheregelungen auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften übertragen, diese würden aber dennoch nicht "unter dem besonderen Schutz des Staates" gem. Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Selbst dann wäre also der vom Grundgesetz geforderte Abstand gewahrt; erst recht ist dies bei den im Lebenspartnerschaftsgesetz enthaltenen Regelungen der Fall.
2. Gegen die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften wird auch häufig der Einwand erhoben, sie verstieße gegen die christlich-abendländische Werteordnung.
Als Garanten dieser Werteordnung verstehen sich in erster Linie die christlichen Kirchen.
Die Ökumenische Arbeitsgruppe ‚Homosexuelle und Kirche’ (HuK) e.V. wirkt seit 24 Jahren als einziger bundesweit vertretener und tätiger Zusammenschluss von christlich orientierten Lesben und Schwulen in den Kirchen und in die Kirchen hinein, indem wir uns gemäß der Präambel zu unserer Satzung "kritisch und konstruktiv mit Homosexualität und Kirche auseinandersetzen".
Ein Wandel in der Bewertung der homosexuellen Veranlagung und der sich daraus ergebenden Partnerschaften in den Kirchen ist unübersehbar.
In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) kommt dieser Wandel vor allem zum Ausdruck in der Tatsache, dass einige Landeskirchen die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als öffentliche gottesdienstliche Handlung bereits erlauben (so die Nordelbische und die Rheinische Kirche), während sich andere in unterschiedlichen Stadien der Meinungsbildung befinden. (In der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau bereitet z. B. das Leitende Geistliche Amt z.Z. die Einführung eines Segnungsrituals vor, das in Kürze der Synode zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird.)
Die offiziellen Stellungnahmen der Römisch-katholischen Kirche in Deutschland sind, entsprechend den vatikanischen Vorgaben, zwiespältig.
Einerseits wird erklärt, homosexuellen Menschen sei mit Achtung und ohne Diskriminierung zu begegnen, andererseits wird die Anerkennung ihrer Partnerschaften sowohl im staatlichen als auch im kirchlichen Raum abgelehnt.
Letzter Grund für diese Haltung ist die noch immer weithin vertretene Doktrin, jede außereheliche sexuelle Handlung sei "sündhaft", und Geschlechtsverkehr, der nicht offen sei für die Zeugung neuen Lebens, sei "wider die Natur". Dies, obwohl bereits das Zweite Vatikanische Konzil 1963 und im Anschluss daran die Gemeinsame Synode der deutschen Bistümer die sich durch die Sexualität ausdrückende personale Gemeinschaft der Partner zumindest dem vorgenannten Zweck gleichgestellt hat.
Die Ergebnisse unvoreingenommener humanwissenschaftlicher Forschung der letzten Jahrzehnte auf der einen und wissenschaftlich-theologischer Erkenntnisse auf der anderen Seite haben mittlerweile zu einer neuen Sicht der Homosexualität auch im katholischen Bereich geführt. Diese hat inzwischen auch in das Standardwerk der katholischen Theologie, das "Lexikon für Theologie und Kirche", in der gerade fertiggestellten neuen (3.) Auflage Eingang gefunden. Unter dem Stichwort "Homosexualität" wird u. a. dargestellt, dass bei wissenschaftlich sauberer Unterscheidung der unterschiedlichen Inhalte, die der Begriff "Natur" haben kann, Homosexualität nicht als "widernatürlich", sondern als legitime Variante der einen menschlichen Sexualität erscheint und zu bewerten ist.
Hinzu kommt, insoweit mit der evangelischen Bibelwissenschaft übereinstimmend, die Erkenntnis, dass Bibelstellen, die auf den ersten Blick Homosexualität zu verurteilen scheinen, zeit- und situationsbedingt eingeordnet werden müssen und keine Verurteilung anlagebedingter Homosexualität darstellen.
Konsequenzen aus diesen Erkenntnissen werden bisher aber fast nur seitens der katholischen Laienorganisationen gezogen.
Am weitesten geht in der Öffentlichkeit in dieser Beziehung der Schweizerische Katholische Frauenbund (SKF) in einem Diskussionspapier von Februar 2001, das ausdrücklich "gerechte gesetzliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensformen und Partnerschaften" fordert.
Ähnliche Anregungen hatte bereits die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (KFD) im Jahre 1999 gegeben, musste diese Passage allerdings auf Druck des Episkopats nach der Erstveröffentlichung wieder aus ihrer Erklärung entfernen.
Die Katholische Männerbewegung Österreichs hat sich kürzlich für die staatliche Anerkennung und kirchliche Segnung von homosexuellen Partnerschaften ausgesprochen, die Katholische Frauenbewegung Österreichs hat sich dem angeschlossen.
In der in München erscheinenden Jesuitenzeitschrift "Stimmen der Zeit" (August 2001) führt der Innsbrucker Moraltheologe Hans Rotter u.a. aus, die "berechtigte Privilegierung von Ehe und Familie" dürfe nicht dazu führen, "dass man anderen Lebensgemeinschaften etwas abspricht, was ihnen gerechterweise zugestanden werden muss". Im Gegenteil komme die Anerkennung solcher Gemeinschaften der Hochschätzung von Ehe und Familie zugute, weil damit der generelle Vorzug stabiler partnerschaftlicher Gemeinschaften gegenüber der Lebensform von Singles zum Ausdruck komme.
Die Alt Katholische Kirche Deutschlands, die auf römische Vorgaben keine Rücksicht nehmen muss, lässt seit mehreren Jahren Partnerschaftssegnungen homosexueller Paare im öffentlichen Gottesdienst zu.
Es kann somit festgestellt werden, dass gerade kirchlich engagierte Frauen und Männer in Deutschland und in den Nachbarländern nicht nur homosexuelle Menschen als solche, sondern auch ihre Partnerschaften als schützenswerte Realitäten ansehen.
Diese Beispiele zeigen, dass insbesondere die Träger und Multiplikatoren des christlichen Wertebewusstseins sowohl die staatliche als auch kirchliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften gerade nicht als Verstoß gegen die christlich-abendländische Werteordnung ansehen, sondern aus dieser die Notwendigkeit ihrer Anerkennung herleiten.