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Leitlinien 2002 |
[Letzte Aktualisierung: 04.10.2002] |
Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V. empfiehlt den Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) für den Umgang mit den Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften folgende Leitlinien:
Im Hinblick auf Menschen im Pfarr- oder in sonstigen kirchlichen Diensten erinnert die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V. an die befürwortende Stellungnahme der EKD 2000 "Verlässlichkeit und Verantwortung stärken" und schlägt Entscheidungskriterien vor. Diese betreffen u.a.:
Die empfohlenen Leitlinien werden kurz erläutert:
Menschen, die Verantwortung für einander übernehmen, verdienen Anerkennung. Gemeinden und Kirchenleitungen ermöglichen auch ihnen, im Alltag unserer Kirche in Würde zu leben und selbstverständlich dazu zu gehören.
Ergänzend zur Position des EKD-Diskussionspapiers "Verlässlichkeit und Verantwortung stärken", geben gliedkirchliche Diskussionsergebnisse (z.B.: "Homosexuelle Liebe", "Sexualität und Lebensformen ..."/Rheinland, "Was dem Leben dient"/Kurhessen-Waldeck) Orientierung und dienen als Grundlage gebotenen Handelns.
Spätestens seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2001 ist die zu beantwortende Frage nicht mehr ob, sondern wie die angestrebte 'vorbehaltlose Annahme' schwuler und lesbischer Partnerschaften auch im Alltag unserer Kirche erlebt werden kann. Diskussionsergebnisse neueren Datums (z.B. "Votum des Leitenden Geistlichen Amtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau") eignen sich als Grundlage und Orientierung bei diesbezüglichen Überlegungen und Umsetzungsversuche.
Von- und miteinander lernen und handeln (inner- und zwischenkirchlicher praktisch-theologischer Austausch und Zusammenarbeit zur Frage nach gebotenem Handeln: Entdiskriminierung)
Innerhalb der jeweiligen Konfessionsfamilien und Bündnisse
tauschen Gemeinden und Leitungsgremien Erkenntnisse und gesammelte Erfahrungen in der praktisch-theologischen Umsetzung von Lernergebnissen (z.B. in der Frage der 'Frauenordination') aus. Sie entwickeln daraus einen gemeinsamen Ausgangspunkt im aktuellen Entscheidungsfindungsprozess.
Gepflogenheiten, Regelungen und Ordnungen im Alltag (Kirchenrecht) und für den Feiertag (Gottesdienst) in den Gemeinden und Leitungsgremien der jeweiligen Konfessionsfamilien und Bündnisse werden möglicherweise überarbeitet und gegebenenfalls neuformuliert werden müssen, damit die Entdiskriminierung gleichgeschlechtlich geprägter Mitmenschen auch im Alltag unserer Kirche gelebte Wirklichkeit wird. Kirchliche Lebensordnungen, Dienstgesetze, Besoldungs- und Versorgungsvorschriften zählen dazu. Denn:
"Die evangelischen Kirchen halten es wegen ihrer Verantwortung für ihre getauften gleichgeschlechtlich orientierten Mitglieder für geboten, Menschen in homosexuellen Partnerschaften zu achten. Sie treten dafür ein, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung nicht ausgegrenzt und diskriminiert werden. Sie sehen die Notwendigkeit, auch für Menschen in diesen Lebensformen ethische Orientierung anzubieten, damit sie vor Gott verantwortlich gelebt werden können. Denn auch zwischen gleichgeschlechtlich orientierten Christinnen und Christen, die achtsam, fürsorglich, liebevoll und verzeihend miteinander umgehen, kann sich die von Gott ermöglichte und gebotene Liebe verwirklichen." (Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD, Entwurf, Juli 2001, S.44)
Einheitlichkeit kirchlichen Handelns unter den Mitgliedskirchen der EKD ist kein Selbstzweck, sondern wird stets in gewachsenem und wachsendem Gefüge im Tun des jeweils Gebotenen angestrebt.
Römisch-katholischen, orthodoxen und anderen christlichen Nachbarkirchen ("Ökumene I"), verwandten und anderen jungen Kirchen hierzulande und in aller Welt ("Ökumene II"), sowie jüdischen und anderen Religionsgemeinschaften, mit denen wir ohnehin in Zeugnis- und Dienstgemeinschaft stehen, bleiben wir auch in dieser Frage - wie früher schon bei ähnlichen ethischen und praktisch-theologischen Entscheidungen (siehe: 'Frauenordination', 'Lebensberatung bei Schwangerschaftskonflikten') - bei aller Verschiedenheit verbunden. Ethische und praktisch-theologische Entscheidungen werden auch in Zukunft im Ringen um glaubwürdiges Zeugnis und prophetisches Handeln getroffen und umgesetzt werden.
Sinn und Zweck aller Bemühungen bleibt der Versuch, dem nachzufolgen, der uns in die Welt schickt und in dieser Welt durch uns wirken will.
Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V. erinnert daran, dass die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) in ihren Stellungnahmen zum Vorhaben eines Lebenspartnerschaftsgesetzes (vgl. vor allem den Text "Verlässlichkeit und Verantwortung stärken") deutlich gemacht hat, dass sie "Verbesserungen der Rechtstellung und des Rechtschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften aus ethischen Gründen, nämlich um Verlässlichkeit und Verantwortung zu stärken, befürwortet".
Für den kirchlichen Umgang mit den Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften empfehlen wir, das kirchliche Dienstrecht und die entsprechenden Kirchengesetze und Verordnungen dahingehend zu ändern, dass alle Formen von eingetragenen Lebenspartnerschaften gleiche Rechte und Pflichten haben. Im Einzelnen könnte dies für den Pfarr- oder die sonstigen Kirchendienste folgende Bereiche betreffen:
Aufgrund der pastoralen Verantwortung, die die Kirche gegenüber allen ihr anvertrauten Menschen trägt, bietet sie auch Paaren gleichen Geschlechts die Möglichkeit einer gottesdienstlichen Feier nach ortsüblicher oder besonderer Form an.
Der Pfarr- oder sonstige kirchliche Dienst kann weiter ausgeübt werden.
Menschen im Pfarr- oder sonstigem Kirchendienst wohnen in der Regel zusammen mit ihren Angehörigen - erst recht mit ihren Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Ehegattinnen.
Änderungen im Personenstand sind der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Menschen im Pfarr- oder sonstigem Kirchendienst werden nach dem Grundsatz besoldet, dass "Besoldungsrecht und ähnliche Folgeregelungen dem Statusrecht folgen." Demnach können die im noch zu verabschiedenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz vorgesehenen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen ohne Veränderung des derzeitigen Kirchenrechts umgesetzt werden.
Huntlosen, im September 2002
Dr. Ben Khumalo-Seegelken
Sprecher: AG Evangelische Kirchenpolitik,
Ökumenische Arbeitsgruppe
Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V.
evKipo@huk.org